Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Abw vom 17.10.2013
Der §8 regelt den "Überwachungsumfang"
Im Wesentlichen hat der Eigentümer eines Grundstücks die schmutzwasserführenden Abwasserleitungen wenn neugebaut oder wesentlicher Änderung vorgenommen wurden unverzüglich von einem Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
Für Wasserschutzgebiete sind die bestehende Abwasserleitungen gesondert zu betrachten, genaue Prüfflisten sind in der Verordnung nachzulesen.
Wenn bei der Überprüfung des kommunalen Kanalnetzes Anzeichen von Schäden in den privaten Leitungen festgestellt werden, wird die Kommune ebenfalls eine Überprüfung anordnen können.
Der genaue Wortlaut ist der Verordung zu entnehmen.
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